Beitragsordnung

§ 1 Grundsätze zur Beitragsordnung

  1. Die Beitragsordnung ist eine Ergänzung zur Satzung, ohne diese zu ändern.

2.  Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, die Beitragsordnung gemäß § 15 - 1.4 der Satzung
  zu erstellen und zu erlassen.

§ 2 Beitragsfestlegung

1. Grundlage für die Höhe der Festlegung des jährlichen Mitgliedsbeitrages (Jahresbeitrages) ist die Deckung des
 jährlichen Geschäfts  und Verwaltungskosten des Vereins nach Vorgabe des Haushaltsplanes und unter
 Berücksichtigung, daß im kommenden Geschäftsjahr keinerlei anderen Finanzmittel (Spenden, Sponsorengelder,
 Fördermittel)  eingehen werden,  d.h., die Liquidität des Vereins muß ausschließlich durch die Mitgliedsbeiträge
 gesichert werden.

2. Der Jahresbeitrag wird demnach (gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes vom 19.11.2001) ab
 dem  01.01.2002  entsprechend Punkt 2.1 bis 2.4 festgelegt.

2.1 Vollmitglieder € 50 pro Jahr.

2.2 Minderjährige Mitglieder und Auszubildende € 20 pro Jahr.

2.3 Familienmitgliedschaft € 70 pro Jahr.

2.4 Fördermitglieder ab € 80 pro Jahr.

§ 3 Beitragszahlung

 1. Das neu aufgenommene Mitglied kann im Beitrittsjahr (§ 7 - 1.4 der Satzung) seinen anteiligen Jahresbeitrag nur
 per Überweisung oder durch Barzahlung entrichten.

2. In den Folgejahren kann die Bezahlung des Jahresbeitrages nur durch das Einzugsverfahren oder durch
 Überweisung an den Verein erfolgen.

3. Der Jahresbeitrag muß auf das Vereinskonto bei der  Volksbank Dachau, Kto-Nr. 526 100, BLZ 700 915 00, gemäß
 § 7 - 1.5 der Satzung  bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres unter dem Verwendungszweck
 "Mitgliedsbeitrag 2..." eingezahlt worden sein.

  4. Für minderjährige Vereinsmitglieder ist für die Bezahlung des Jahresbeitrages der § 7 - 1.6 der Satzung bindend.

 5. Bei Familienmitgliedschaften ist zur Bezahlung des Jahresbeitrages der Unterzeichner des Aufnahmeantrages verpflichtet.

§ 4 Familienmitgliedschaften (§ 5 - 4 der Satzung)

1. Die  Familienmitgliedschaft kann von Ehepaaren aber auch von  einzelnen Elternteilen mit ihren minderjährigen
 Kindern beantragt werden. Als Familie zählen auch Paare mit oder ohne Kinder, die im gleichen Haushalt mit
 gemeinsamen ersten Wohnsitz gemeldet sind.

 2. Die Anzahl der zur Familie gehörenden minderjährigen Kinder ist unbegrenzt.

3. Vollenden Kinder - die in einer Familie Mitglieder des Vereins sind - das 18. Lebensjahr, so werden sie ab dem
 01.01. des  nächsten Jahres auf Antrag Vollmitglieder des Vereins. Sie können aber noch weiterhin Familienmitglieder
 bleiben, wenn sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder solange für sie noch Kindergeld bezahlt wird.

4. Bei Änderungen zu Punkt 1. bis 3. ist unverzüglich der geschäftsführende Vorstand in Kenntnis zu setzen. Dieser
 entscheidet dann, ob die Familienmitgliedschaft noch Bestand hat.

§ 5 Verfahren bei besonderen, sozialen Härten

1. Personen, die nachweislich Sozialhilfe erhalten, vorübergehend arbeitslos sind oder aus anderen Gründen kein
 geregeltes Einkommen haben, können nach der Maßgabe "besondere soziale Härten" einen Antrag auf ganze oder
 teilweise Erlassung des Jahresbeitrags (auf begrenzte Zeit) gemäß § 7 - 1.7 der Satzung an den geschäftsführenden
 Vorstand stellen.

2. Wird einem Mitglied die Bezahlung des Jahresbeitrages auf begrenzte Zeit ganz oder teilweise erlassen, so ist es
 verpflichtet, jegliche Veränderungen seiner Einkommensverhältnisse dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich
 mitzuteilen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet dann, ab wann das Mitglied wieder seinen normalen
 Jahresbeitrag zu bezahlen hat.

3. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Punkt 2. wird nach § 8. der Satzung "Vereinsstrafen und Sanktionen"
 verfahren.

§ 6 Umlagen

 1. Sollten für das laufende Geschäftsjahr durch unvorhergesehene Umstände und nach Maßgabe des § 2 - 1. der
 Beitragsordnung die festgesetzten Jahresbeiträge zur Liquiditätssicherung des Vereins nicht ausreichend gewesen
 sein, so kann durch den geschäftsführenden Vorstand eine einmalige Umlagenerhebung bei der nächsten
 Mitgliederversammlung beantragt werden.

2. Die Höhe der zu beantragenden Umlage darf den Ausgleichsbetrag vom verabschiedeten Haushaltsplan zu den
 notwendig gewordenen Geschäfts- und Verwaltungskosten nur in begrenztem Maße übersteigen.

  3. Bei Beschlußfassung einer Umlagenerhebung durch die Mitgliederversammlung ist der Verein nicht verpflichtet, die
 erhobenen Umlagen später wieder an die Mitglieder zurückzubezahlen.

4. Der geschäftsführende  Vorstand ist angehalten, für die Folgejahre den Jahresbeitrag in der Höhe festzusetzen, daß
 weitere Umlagenerhebungen nicht mehr notwendig werden.

  5. Eine Umlagenerhebung kann aber auch aus anderen Gründen beantragt werden.

§ 7 Beschlußfassung und Inkrafttreten

1. Entsprechend dem Beschluß des geschäftsführenden  Vorstandes vom 06.11.1996 tritt diese Beitragsordung ab
 dem 07.11.1996 in Kraft.

2. Die Beitragsordnung wurde gemäß dem Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes zuletzt am 12.02.2003
 geändert und ist damit in der bestehenden Form rechtsgültig.

 

  für den geschäftsführenden Vorstand 12.02.2003

     1.Vorsitzender                                                                                                  2.Vorsitzender

      Franz Rumpf                                                                                                     Herbert Wollny